§1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Bund der Selbstständigen, Gewerbe- und Handelsverein Aichtal e.V. und hat seinen Sitz in Aichtal.
(2) Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Nürtingen unter der Geschäftsnummer VR 902 eingetragen.
(3) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

§2 Zweck und Aufgaben

(1) Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden (Industrie, Handel, Handwerk, sonstiges Gewerbe sowie
der freiberuflich Tätigen) des Ortes zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbstständigen Mittelstandes auf
örtlicher Ebene.
(2) Der Verein soll
a) mit der Gemeindeverwaltung
Kontakt halten und dort die Anliegen der Selbstständigen zu kommunalen Fragen rechtzeitig vortragen und
vertreten,
b) die Mitglieder über die betreffenden Fragen der Gemeindeverwaltung aufklären,
c) durch gemeinsame Aktionen die Öffentlichkeit auf die Leistungsfähigkeit der mittelständischen Wirtschaft und die
Attraktivität der Gemeinde als Wirtschaftsstandort aufmerksam machen,
d) durch Veranstaltungen den Mitgliedern eine berufliche und allgemeine Weiterbildung ermöglichen,
e) durch geselliges Beisammensein den Gemeinschaftsgeist pflegen.

§3 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben:
a) Handeltreibende,
b) Handwerker,
c) Gewerbetreibende, einschließlich Klein- und Mittelindustrie,
d) Freiberufler,
e) Führungskräfte in Unternehmen und anderen Organisationen, die dem selbstständigen Mittelstand verbunden sind.
Zu Ziffern a) bis e):
Eine Firmenmitgliedschaft ist möglich, wobei jeweils ein Vertreter zu benennen ist.
(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Ausschuss. Wird dieser Antrag abgelehnt, kann der Antragsteller innerhalb von
einem Monat beim Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen.

(3) Auf Beschluss des Ausschusses können in der Vereinsarbeit verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dieser Beschluss erfordert eine 2/3 Mehrheit des Ausschusses. Das Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied. Das gleiche gilt für die
Ernennung von Ehrenvorstandsmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch freiwilligen Austritt (drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich an den Vorstand),
b) durch Tod. Bei Betrieben, die weitergeführt werden, geht die Mitgliedschaft auf den Rechtsnachfolger über,
c) durch Ausschluss, der wegen grober Verletzung der Standes- und Vereinsehre, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und
Verweigerung der Beitragszahlung nach wiederholter Mahnung vom Ausschuss auszusprechen ist. Über den innerhalb von
14 Tagen mit eingeschriebenem Brief zugestellten Ausschlussbeschluss kann der Betroffene binnen eines Monats beim
Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen. Die Entscheidung der
Mitgliederversammlung ist endgültig.
d) durch Auflösung des Vereins.
(5) Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der noch ausstehenden Beiträge. Auf das
Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Rechtsanspruch.
(6)
Mitglieder, die sich aus der aktiven Geschäftstätigkeit (Geschäftsaufgabe oder Geschäftsführerwechsel)
zurückgezogen haben, können weiterhin passives Mitglied im Verein bleiben. Das passive Mitglied hat kein
Stimmrecht. Die passive Mitgliedschaft ist dem Vorstand anzuzeigen.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch diese Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind,
werden für alle Mitglieder verbindlich.
(2) Bei Abstimmung innerhalb einer Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, die nur innerhalb der Firma
übertragbar ist.
(3) Jedes Mitglied ist wählbar in die Organe des Vereins.
(4) Jedes Mitglied hat im Rahmen der Zweckbestimmungen des Vereins in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder allgemeiner
Bedeutung Anrecht auf Rat und Beistand durch den Vorstand.
(5) Das Mitglied soll den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Es ist verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins zu erfüllen
und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins, seiner Mitglieder und seiner Ideen
schadet.

§5 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen zu entrichten. Die
Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Bezahlung der Beiträge befreit.
(2) Die Kosten des Vereines werden im Regelfall durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages
wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Zu besonderen Anlässen und Zwecken kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine jeweils in der Höhe festzusetzende
Umlage erhoben werden.
(4) Der Mitgliedsbeitrag wird am 31. März des Jahres fällig.
(5) Diese Regelung gilt auch für passive Mitglieder.
Mitgliedsbeitrag für passive beträgt 25,– € im Jahr.

§6 Organe des Vereines

(1) Vorstand. Er besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,

b) bis zu drei Stellvertreter,
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassier.
(2) Ausschuss. Er besteht aus
a) den Mitgliedern des Vorstandes,
b) weiteren Vereinsmitgliedern bis 10 % der Mitglieder (Beisitzer),
c) den Fachgruppenvorsitzende und deren Stellvertreter (nur bei Vollzug nach § 12). Die Mitgliederversammlung kann mit
einfacher Mehrheit die Zahl der nicht dem Vorstand angehörenden Beisitzer erhöhen.
(3) Mitgliederversammlung.

§7 Vorstand

(1) Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB, wobei der Vorsitzende alleine und die übrigen Vorstandsmitglieder je
zu zweit vertretungsberechtigt sind.
(2) Dem Vorstand obliegen die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben, welche
die Mitgliederversammlung und der Ausschuss ihm übertragen.
(3) Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Ausschusses gebunden.
(4) Im Einzelnen haben
a) der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, zu den Mitgliederversammlungen, Ausschuss- und
Vorstandssitzungen einzuladen und diese zu leiten,
b) der Schriftführer die Protokolle in den Sitzungen zu führen. Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind zu protokollieren
und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Korrespondenz ist in Absprache mit dem Vorsitzenden
zu erledigen,
c) der Kassier die Beiträge einzuziehen und die Kassengeschäfte zu führen. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich eine
Abrechnung vorzulegen. Die Korrespondenz ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen.
(5) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer, der Kassier und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

§8 Ausschuss

(1) Der Ausschuss hat die Aufgabe, nach den Richtlinien und Entschließungen der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des
Vereins im Einzelnen zu beraten und zu beschließen.
(2) Bei der Wahl der Ausschussmitglieder ist auf die berufsmäßige Zusammensetzung zu achten. Es sollten Industrie, Handwerk,
Handel und freie Berufe, jeweils ihrer Mitgliederzahl entsprechend, vertreten sein.
(3) Gemeinderäte, die dem Verein angehören und andere sachkundige Personen können beratend zu Ausschusssitzungen
zugezogen werden. Die Entscheidung über die Einladung trifft der Vorstand.
(4) Für die Ausschussmitglieder, welche vor Ablauf ihrer Wahlperiode ausscheiden, kann der Ausschuss Ersatzmitglieder mit einer
Amtsdauer bis zur nächsten Neuwahl berufen. Das gleiche gilt für die Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Vorsitzenden.
(5) Der Ausschuss berät über alle den Verein berührenden Fragen und entscheidet über diese, soweit die Entscheidung nicht dem
Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.
(6) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(7) Der Ausschuss wird auf die Dauer von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt.

§9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten
des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören.

(2) Zu ihrer Obliegenheit gehören:
a) die Wahl des Vorstandes und der Beisitzer,
b) die Wahl der Kassenprüfer,
c) die Festsetzung der Vereinsbeiträge und erforderlichen Umlagen,
d) die Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu anderen als den Zwecken des Vereines,
e) die Änderung der Vereinssatzung,
f) die Entlastung des Vorstandes,
g) die Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Vereines.
(3) In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem hat der Vorsitzende bei Vorliegen
eines dringenden Grundes oder auf Beschluss des Ausschusses eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
(4) Eine Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder einen derartigen Antrag
mit Angabe des Zwecks der Versammlung schriftlich an den Vorstand stellen.
(5) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden mindestens 8 Tage vor Abhaltung der
Versammlung durch Rundschreiben an jedes Mitglied unter Angabe der Tagesordnung.
(6) Wenn über eine Satzungsänderung entschieden werden soll, beträgt die Einladungsfrist 14 Tage.
(7) Anträge müssen spätestens 3 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sein. Über die Behandlung
verspätet eingegangener Anträge entscheidet der Vorstand.

§10 Kassenprüfung

Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt werden. Die Kassenprüfer dürfen weder Vorstands- noch Ausschussmitglieder sein.

§11 Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen

(1) Die Beschlussfassung in den Organen des Vereines erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(2) Im Ausschuss muss auf Verlangen eines Ausschussmitgliedes geheime Abstimmung stattfinden. Das gleiche gilt für
die Mitgliederversammlung, wenn mindestens 10 % der anwesenden Mitglieder oder ein hinsichtlich bei Wahlen zum
Vorstand, Ausschuss oder Kassenprüfer Betroffener verlangen.
(3) Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.
(4) Für die Durchführung der Wahl des Vorstandes bestimmt die Mitgliederversammlung einen aus drei Personen bestehenden
Wahlausschuss. Diesem dürfen keine Kandidaten für den Vorstand angehören.
(5) Bei Abstimmungen werden nur gültige Stimmen gewertet. Stimmenthaltungen und leere Stimmzettel sind ungültige Stimmen.

§12 Fachgruppen

(1) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Fachgruppen innerhalb des Vereins gebildet werden. Sie können sich im
Rahmen dieser Satzung eine eigene Geschäftsordnung geben, die der Genehmigung des Ausschusses bedarf.
(2) Für Maßnahmen der einzelnen Fachgruppen ist jeweils eine gesonderte Kasse zu führen, die ebenfalls von den Kassenprüfern
des Hauptvereins zu prüfen ist.
(3) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter einer Fachgruppe gehören kraft ihres Amtes dem Ausschuss des Vereins an.

§13 Auflösung des Vereines

(1) Die Auflösung des Vereines ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung unter
Angabe des Tagesordnungspunktes „Auflösung des Vereines“ mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und davon 2/3
zustimmen.

(2) Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen.
(3) Sind weniger als 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist erneut eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen. Hier ist dann für die Auflösung des Vereins eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(4) Das Vereinsvermögen wird bei Auflösung des Vereines bei der Stadt Aichtal hinterlegt und ist bei einer Wiedergründung dem
neu gegründeten Verein zu übertragen.

§14 Schlussbestimmung

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§15 Datenschutzklausel

(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und Zwecke des Vereins
personenbezogene Daten und persönliche und sachliche Verhältnisse der Vereinsmitglieder. Diese Daten
werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert. Z.B. auch an Verlage und Printmedien für
Werbeaktivitäten)
(2) Durch ihre Mitgliedschaft und Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung,
Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der
Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung ist nicht statthaft.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf
a) Auskunft über seine gespeicherten Daten

b) Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
c) Sperrung seiner Daten
d) Löschung seiner Daten